Satzung

Satzung für die Kreisvolkshochschule Viersen (KVHS) vom 21.03.2024 

Der Kreistag des Kreises Viersen hat aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung (KrO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490) in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende Satzung für die KVHS beschlossen.

§ 1 Träger

(1)  Der Kreis Viersen unterhält als Träger die „KVHS“. Die KVHS ist eine öffentliche Einrichtung nach § 6 der Kreisordnung NRW. Die KVHS hat ihren Sitz in Viersen.

(2)  Die KVHS ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 10 Abs. 1 u. 3 Weiterbildungsgesetz NRW (WbG NRW).

(3)  Der Träger trifft wichtige Entscheidungen für die KVHS im Benehmen mit der Direktorin / dem Direktor der KVHS. 
 

§ 2 Aufgabe

(1)  Die KVHS dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung der ersten Bildungsphase. 

(2)  Die Arbeit der KVHS ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmenden gerichtet. Zu diesem Zweck bietet die KVHS Lehrveranstaltungen (Vorträge, Kurse, Seminare und Arbeitsgemeinschaften, Studienfahrten, u.a.m.) gemäß der Bestimmungen des WbG NRW virtuell, in Präsenz und hybrid an. 

(3)  Der Kreis legt nach Anhörung der KVHS die Grundsätze für ihre Arbeit fest. Im Rahmen der Satzung und dieser Grundsätze hat die KVHS das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Tätigkeiten des Kreises in der KVHS und in seinen übrigen Ämtern und Einrichtungen ergänzen sich und sind aufeinander abgestimmt. 

(4)  Die KVHS ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Ihr Programm muss umfassend sowie quantitativ und inhaltlich in sich ausgewogen sein. 

(5)  Dem hauptamtlich pädagogischen Personal (Fachbereichsleitungen) wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. 
 

§ 3 Öffentlichkeit

Die angebotenen Lehrveranstaltungen sind für alle Menschen zugänglich; bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden. 
 

§ 4 Direktorin / Direktor der KVHS, hauptamtlich pädagogische Mitarbeitende (Fachbereichsleitungen), pädagogische Mitarbeitende, Verwaltungsleitung 

(1)  Die KVHS wird von der Direktorin / dem Direktor der KVHS geleitet. Die Direktorin/ der Direktor der KVHS ist dem Landrat oder dem von ihm bestimmten Dezernat für die Arbeit der KVHS verantwortlich. Der Landrat oder das von ihm bestimmte Dezernat berichtet semesterweise dem zuständigen Fachausschuss des Kreistages über die Arbeit der KVHS. Der Landrat legt den von ihm genehmigten Arbeitsplan rechtzeitig vor Drucklegung dem zuständigen Fachausschuss zur Anhörung vor. 

(2)  Die KVHS Direktorin / der Direktor der KVHS wird von den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitenden (Fachbereichsleitungen) und der Verwaltungsleitung unterstützt. Diese sind der Direktorin / dem Direktor der KVHS für ihre Aufgabenbereiche verantwortlich. 

(3)  Zum Aufgabenbereich der Direktorin / des Direktors der KVHS gehören  
–  die langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,
–  die Aufstellung des Arbeitsplanes,
–  die Koordinierung der Arbeit der Fachbereichsleitungen untereinander und mit der der Verwaltungsleitung,
–  die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen im eigenen Fachbereich,
–  die Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und Verfügung über die im Haushalt bereitgestellten Mittel,
–  die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von hauptamtlich pädagogischen Mitarbeitenden (pädagogische Mitarbeitende, Fachbereichsleitungen),
–  Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
–  Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung,
–  die Ausübung des Hausrechts. 

(4)  Die KVHS ist in Fachbereiche gegliedert. 

(5)  Hauptamtlich pädagogische Mitarbeitende (Fachbereichsleitungen)
–  erarbeiten den Programmentwurf für ihren Fachbereich,
–  verpflichten die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden,
–  beraten die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden und besuchen, soweit nötig, deren Lehrveranstaltungen,
–  führen eigene Lehrveranstaltungen durch. 

(6)  Pädagogische Mitarbeitende unterstützen die Fachbereichsleitungen in ihren Aufgabengebieten. 

(7)  Zur Erledigung der Verwaltungsarbeit in der KVHS werden seitens des Trägers Mitarbeitende des Verwaltungsdienstes zur Verfügung gestellt.  

(8)  Die ordnungsmäßige Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte obliegt der Verwaltungsleitung der KVHS. Diese wird bei allen Aufgaben mit finanziellen, personellen, organisatorischen und räumlichen Konsequenzen beteiligt. Die Verwaltungsleitung ist der Direktorin / dem Direktor der KVHS gegenüber für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben verantwortlich. 
 

§ 5 Konferenz

(1)  Die Mitwirkung der Mitarbeitenden und Teilnehmenden in der KVHS an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt in der Konferenz. 

(2)  Die Konferenz berät über Empfehlungen der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden und Teilnehmenden. Hierzu gehören insbesondere:

Vorschläge
a) zum Arbeitsplanentwurf und zur Programmgestaltung,
b)  zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit,
c)  zur Verbesserung der Lernbedingungen,
d)  zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung,
e)  zur mittel- und langfristigen Arbeit. 
 

§ 6 Mitglieder der Konferenz

(1)  Mitglieder der Konferenz sind  
a)  die Direktorin / der Direktor der KVHS
b) die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitenden (Fachbereichsleitungen)
c)  die pädagogischen Mitarbeitenden,
d)  die Verwaltungsleitung der KVHS,
Die Mitglieder zu a und d können sich vertreten lassen. 

(2)  Zur Konferenz ist von der Direktorin / dem Direktor der KVHS einzuladen. Die Konferenz tritt mindestens einmal in einem Arbeitsabschnitt (z.B. Semester) zusammen. 

(3)  Die Direktorin / der Direktor der KVHS lädt spätestens zwei Wochen vor der Konferenz ein. 

(4)  Zu den Sitzungen ist der Träger einzuladen. 
 

§ 7 Kuratorium

(1)  Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden wirken im Kuratorium mit. 

(2)  Das Kuratorium berät über alle Angelegenheiten der KVHS die insbesondere die Programmgestaltung und -verwirklichung, die Bereitstellung von Räumen, die Weiterbildungsentwicklung und Organisationsstruktur betreffen. 

(3)  Mitglieder des Kuratoriums sind
a)  der Landrat,
b)  die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die Entsendung einer Vertretung aus dem entsprechenden Fachbereich ist möglich.
c)  die für die KVHS zuständige Dezernatsleitung,
d)  der/die Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses des Kreistages,
e)  der/die stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses des Kreistages. 

(4) Der Landrat lädt zu den Sitzungen ein. Das Kuratorium tritt möglichst einmal im Semester, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.

(5) Zu den Sitzungen sind die Direktorin / der Direktor und die Verwaltungsleitung der KVHS einzuladen. Diese können sich vertreten lassen. 
 

§ 8 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeitende

(1) Die Durchführung der Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden übertragen werden. 

(2) Die Tätigkeit der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden wird privatrechtlich geregelt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den mit ihnen geschlossenen Verträgen. 

(3) Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeitende, soweit sie Kurse leiten, haben jederzeit das Recht, Anregungen und Bedenken zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen der Direktorin / dem Direktor der KVHS bzw. den Fachbereichsleitungen vorzutragen. Auf Antrag sind sie in die Konferenz einzuladen.

(4) Die Anregungen und Bedenken zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen sind gem. § 5 Abs. 2 dieser Satzung in der Konferenz zu beraten. 

(5)  Die Ergebnisse der Beratungen sind den nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden in geeigneter Form bekanntzumachen.
 

§ 9 Teilnehmende

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der KVHS wird zwischen dem Träger und den Teilnehmenden privatrechtlich geregelt. 

(2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen wird ein privatrechtliches Entgelt nach einem besonderen Tarif erhoben.

(3) Die KVHS übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unglücksfällen, Verlusten, Verspätungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten. Die Teilnahme an Studienfahrten, Führungen usw. erfolgt auf eigene Gefahr. 

(4)  Die Hausordnung für die jeweils benutzten Räume ist für die KVHS und die Teilnehmenden verbindlich.

(5)  Die Teilnehmenden an Kursen, die sich über mindestens zehn Wochen erstrecken, können innerhalb der ersten vier Wochen der Lehrveranstaltungen eine Kurssprecherin / einen Kurssprecher und deren Stellvertretung wählen. 

(6)  Die Kurssprecherin / der Kurssprecher und deren Stellvertretung haben jederzeit das Recht, Anregungen und Bedenken zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen der Direktorin / dem Direktor der KVHS bzw. der Fachbereichsleitung vorzutragen. Auf Antrag ist sie/er in die Konferenz einzuladen. 
 

§ 10 Qualitätsmanagement (QM) 

Durch ein Zertifikat weist die KVHS nach, dass sie ein effektives Qualitätsmanagement implementiert hat und aufrechterhält. Die/Der Qualitätsbeauftragte wird auf Vorschlag der Direktorin/ des Direktors der KVHS vom Träger ernannt. Sie/Er trägt dazu bei, die Qualitätsziele und Qualitätsstandards der KVHS sicherzustellen. Es werden Befragungen von Teilnehmenden und Kursleitenden durchgeführt; Einzelheiten sind im QM Handbuch festgelegt.
 

§ 10 Gesamtprogramm

Das Gesamtprogramm der KVHS wird für ein Semester aufgestellt und in geeigneter Weise veröffentlicht. 
 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung für die KVHS tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die KVHS vom 26.03.2010 außer Kraft.

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