Satzung

Satzung für die Kreisvolkshochschule Viersen vom 26.03.2010(Fn1)

Der Kreistag des Kreises Viersen hat aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung (KrO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S.646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV.NRW.S.514), in seiner Sitzung am 25.03.2010 folgende Satzung für die Kreisvolkshochschule Viersen beschlossen: Hinweis: Der Kreis Viersen verfolgt die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen. Allein aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden von der gleichzeitigen Verwendung der weiblichen und männlichen Form bei Personenbezeichnungen abgesehen.
 

§ 1 Träger

(1) Der Kreis Viersen unterhält als Träger die „Kreisvolkshochschule Viersen“. Die Kreisvolkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung nach § 6 der Kreisordnung NRW. Die Kreisvolkshochschule Viersen hat ihren Sitz in  Viersen.

(2) Die Kreisvolkshochschule Viersen ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 10 Abs. 1 u. 3 Weiterbildungsgesetz NRW.

(3) Der Träger trifft wichtige Entscheidungen für die Kreisvolkshochschule im Benehmen mit dem VHS-Direktor.
 

§ 2 Aufgabe

(1) Die Kreisvolkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung der ersten Bildungsphase.

(2) Die Arbeit der Kreisvolkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck bietet die Kreisvolkshochschule Lehrveranstaltungen (Vorträge, Kurse, Seminare und Arbeitsgemeinschaften, Studienfahrten u.a.m.) gemäß der Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes an.

(3) Der Kreis legt nach Anhörung der Kreisvolkshochschule die Grundsätze für ihre Arbeit fest. Im Rahmen der Satzung und dieser Grundsätze hat die Kreisvolkshochschule das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Tätigkeiten des Kreises in der Kreisvolkshochschule und in seinen übrigen Ämtern und Einrichtungen ergänzen sich und sind aufeinander abgestimmt.

(4) Die Kreisvolkshochschule ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Ihr Programm muss umfassend sowie quantitativ und inhaltlich in sich ausgewogen sein.

(5) Den pädagogischen Mitarbeitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
 

§ 3 Öffentlichkeit

(1) Die angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich; bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
 

§ 4 VHS-Direktor, hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter, Verwaltungsleiter (Fn3)

(1) Die Kreisvolkshochschule wird von dem VHS-Direktor geleitet. Der VHS-Direktor ist dem Landrat oder dem von ihm bestimmten Dezernenten für die Arbeit der Kreisvolkshochschule verantwortlich. Der Landrat oder der von ihm bestimmte Dezernent berichtet semesterweise dem zuständigen Fachausschuss über die Arbeit der VHS. Der Landrat legt den von ihm genehmigten Arbeitsplan rechtzeitig vor Drucklegung dem zuständigen Fachausschuss zur Anhörung vor.

(2) Der VHS-Direktor wird von den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern (Fachbereichsleitern) und dem Verwaltungsleiter unterstützt. Diese sind dem VHS-Direktor für ihre Aufgabenbereiche verantwortlich.

(3) Zum Aufgabenbereich des VHS-Direktors gehören

– die mittel- und langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,

– die Aufstellung des Arbeitsplanes,

– die Koordinierung der Arbeit der Fachbereichsleiter untereinander und mit der des Verwaltungsleiters,

– die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen im eigenen Fachbereich.

(4) Die Kreisvolkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.

(5) Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter (Fachbereichsleiter)

– erarbeiten den Programmentwurf für ihren Fachbereich,

– verpflichten die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter,

– beraten die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter und besuchen soweit nötig deren Lehrveranstaltungen,

– führen eigene Lehrveranstaltungen durch.

(6) Der Verwaltungsleiter ist zuständig für:

– Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

– Vorbereitung des Haushaltsvoranschlags für die Kreisvolkshochschule,

– Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für die Kreisvolkshochschule,

– Verwaltung der Räume und Sachmittel der Kreisvolkshochschule, soweit nicht andere Ämter zuständig sind.
 

§ 5 Konferenz (Fn2)

(1) Die Mitwirkung der Mitarbeiter und Teilnehmer in der Kreisvolkshochschule an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt in der Konferenz.

(2) Die Konferenz berät über Anregungen und Bedenken der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter und Teilnehmer sowie über Empfehlungen. Zu den Empfehlungen gehören insbesondere:

a) Vorschläge zum Arbeitsplanentwurf und zur Programmgestaltung,

b) Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit,

c) Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen,

d) Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung,

e) Vorschläge zur mittel- und langfristigen Arbeit der Volkshochschule.
 

§ 6 Mitglieder und Arbeitsweise der Konferenz(Fn2)

(1) Mitglieder der Konferenz sind a) der Direktor der Kreisvolkshochschule, b) die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter (Fachbereichsleiter), c) der Verwaltungsleiter der Kreisvolkshochschule

(2) Die Konferenz ist vom Direktor der Kreisvolkshochschule einzuladen. Die Konferenz tritt mindestens einmal in einem Arbeitsabschnitt (z.B. Semester) zusammen.

(3) Der VHS-Direktor lädt spätestens 2 Wochen vor der Konferenz ein.

(4) Zu den Sitzungen ist der Träger einzuladen.
 

§ 7 Kuratorium (Fn3)

(1) Die Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich der Kreisvolkshochschule Viersen wirken im Kuratorium mit.

(2) Das Kuratorium berät über alle Angelegenheiten der Kreisvolkshochschule Viersen, die insbesondere die Programmgestaltung und -verwirklichung, die Bereitstellung von Räumen, die Weiterbildungsentwicklung und Organisationsstruktur betreffen.

(3) Mitglieder des Kuratoriums sind

a) der Landrat,

b) die Bürgermeister im Zuständigkeitsbereich der Kreisvolkshochschule Viersen, die sich durch ihren allgemeinen Vertreter oder durch den zuständigen Beigeordneten vertreten lassen können,

c) der für die VHS zuständige Dezernent des Kreises,

d) der Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses des Kreises,

e) der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses des Kreises

(4) Der Landrat lädt zu den Sitzungen ein. Das Kuratorium tritt möglichst einmal im Semester, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.

(5) Zu den Sitzungen ist der Direktor der Kreisvolkshochschule Viersen einzuladen.
 

§ 8 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter (Fn3)

(1) Die Durchführung der Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitern, übertragen werden.

(2) Die Tätigkeit der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter wird privatrechtlich geregelt.

(3) Der nebenamtliche/nebenberufliche pädagogischen Mitarbeiter soweit er Kurse leitet, hat jederzeit das Recht, Anregungen und Bedenken zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen dem VHSDirektor, bzw. den Fachbereichsleitern vorzutragen. Zusätzlich werden Kursleiterbefragungen durchgeführt; Einzelheiten sind im QMHandbuch festgelegt. Auf Antrag ist er in die Konferenz einzuladen.

(4) Die Anregungen und Bedenken zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen sind gem. § 5 Abs. 2 in der Konferenz zu beraten.

(5) Die Ergebnisse der Beratungen sind den nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitern in geeigneter Form bekanntzumachen.
 

§ 9 Teilnehmer (Fn3)

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule wird zwischen dem Träger und dem Teilnehmer privatrechtlich geregelt.

(2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen wird ein privatrechtliches Entgelt nach einem besonderen Tarif enthoben.

(3) Die Kreisvolkshochschule übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unglücksfällen, Verlusten, Verspätungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten. Die Teilnahme an Studienfahrten, Führungen usw. erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Die Hausordnung für die jeweils benutzten Räume ist für die Kreisvolkshochschule und die Teilnehmer verbindlich.

(5) Die Teilnehmer an Kursen, die sich über mindestens 10 Wochen erstrecken, können innerhalb der ersten 4 Wochen der Lehrveranstaltungen einen Kurssprecher und dessen Stellvertreter wählen.

(6) Der Kurssprecher und sein Stellvertreter haben jederzeit das Recht, Anregungen und Bedenken zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen dem VHS-Direktor bzw. den Fachbereichsleitern vorzutragen. Zusätzlich werden Teilnehmerbefragungen durchgeführt; Einzelheiten sind im QMHandbuch festgelegt. Auf Antrag ist er in die Konferenz einzuladen.
 

§ 10 Gesamtprogramm

(1) Das Gesamtprogramm der Kreisvolkshochschule wird für ein Semester aufgestellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
 

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung für die Kreisvolkshochschule Viersen tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kreisvolkshochschule Viersen vom 20. Juli 1981 außer Kraft.


Fußnoten

(Fn 1) Amtsblatt Kreis Viersen, 66. Jg., 2010, Nr.12 vom 08.04.2010, S. 189, in Kraft getreten am 09.04.2010, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.06.2013, Amtsblatt Kreis Viersen, 69. Jg. 2013, Nr. 23 vom 27.06.2013, S. 512, in Kraft getreten am 01.07.2013, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 25.06.2015, Amtsblatt Kreis Viersen, 71. Jg. 2015, Nr. 17 vom 30.06.2015, S. 496, in Kraft getreten am 01.07.2015.

(Fn 2) zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 25.06.2015, Amtsblatt Kreis Viersen, 71. Jg. 2015, Nr. 17 vom 30.06.2015, S. 496, in Kraft getreten am 01.07.2015.

(Fn 3) geändert durch 2. Änderungssatzung vom 25.06.2015, Amtsblatt Kreis Viersen, 71. Jg. 2015, Nr. 17 vom 30.06.2015, S. 496, in Kraft getreten am 01.07.2015.

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