Entgeltordnung

Entgeltordnung für Bildungsangebote der Kreisvolkshochschule (KVHS) vom 14.12.2017

Der Kreistag des Kreises Viersen hat aufgrund der §§ 5 und 26 Abs. 1 Buchst. f und h der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2016 (GV NW S. 966), in der Sitzung am 14.12.2017 folgende Neufassung beschlossen.

Die Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule Viersen vom 01.01.2006 (Abl. Krs. Vie 2005, S. 560) wird wie folgt neu gefasst:


§ 1 Entgelte, Teilnehmerkarte, Teilnahmebescheinigung

(1) Für die Teilnahme an Kursen und Seminaren wird ein privatrechtliches Entgelt von 1,50 bis 5,00 € je Unterrichtsstunde (45 Minuten) erhoben.
Für Einzelveranstaltungen, ganztägige Exkursionen, Besichtigungen, Studienfahrten und mehrtägige Studienreisen wird ein gesondertes Entgelt erhoben.
Es gilt die Höhe des Entgeltes, das zur jeweiligen Veranstaltung im Programm ausgewiesen ist.

(2) Teilnehmer an Veranstaltungen der KVHS können eine Teilnehmerkarte erwerben.
Hiermit sind die im Programm ausgewiesenen Einzelveranstaltungen entgeltfrei. Außerdem erhält der Teilnehmer eine Ermäßigung von 5,00 € auf jede Buchung.
Die Teilnehmerkarte ist nicht übertragbar und gilt für 12 Monate ab Kaufdatum in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Die Höhe des Entgeltes für die Teilnehmerkarte wird von der Leitung der KVHS jährlich für ein Kalenderjahr festgelegt und im Programm veröffentlicht.
Die Teilnehmerkarte gilt nicht für Veranstaltungen, die von der KVHS mit anderen Einrichtungen (z.B. Vereinen und Verbänden) durchgeführt werden.
Auf bereits gebuchte Kurse ist eine Ermäßigung nicht mehr möglich. Die Rückgabe der Teilnehmerkarte ist ausgeschlossen.

(3) Neben dem Entgelt können weitere Kosten, die im Programm ausgewiesen sind, erhoben werden.

(4) Sofern im Bildungsangebot nicht ausgewiesen, kann nach Abschluss einer Veranstaltung auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden. Hierfür wird ein Entgelt von 3,00 € erhoben, für mehr als ein Semester zurückliegende Veranstaltungen von 5,00 €.

(5) Die Teilnahme an Lehrgängen im Bereich der abschlussbezogenen Bildung (Schulabschlüsse) ist entgeltfrei.


§ 2 Ermäßigungen, Befreiungen, Restplatzbörse

(1) Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis ermäßigt sich das Entgelt für die Teilnahme an Bildungsangeboten  

a) um 30 % für

  •     Schüler, Studenten und Auszubildende
  •     Freiwilligendienstleistende
  •     Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 % und mehr
  •     Bezieher von Arbeitslosengeld I  

b) um 50 % für Bezieher von Leistungen

  •     zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II
  •     Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  •     Grundsicherung nach SGB XII
  •     Asylbewerberleistungsgesetz

(2) Für Bewohner von Einrichtungen zur Pflege und Betreuung alter Menschen ist die Teilnahme an Einzelveranstaltungen in deren Einrichtungen entgeltfrei.

(3) § 2 Absatz (1) gilt nicht für Einzelveranstaltungen und Bildungsangebote im Sinne des § 1 Absatz (1) Satz 2, Absatz (3) und Absatz (4) dieser Entgeltordnung, sowie einzelne Kurse, die entsprechend gekennzeichnet sind. Doppelermäßigungen sind nur in Verbindung mit der Teilnehmerkarte möglich.

(4) Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Grundsicherung nach SGB XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz können die Restplatzbörse nutzen.
Dies sind auf der Internetseite der KVHS ausgewiesene Veranstaltungen in der Restplatzbörse, in denen die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist und es zwei Werktage vor Beginn noch freie Plätze gibt. Das Entgelt beträgt 20 % des vollen Entgeltes.


§ 3 Durchführung, Anmeldung, Abmeldung

(1) Bildungsangebote der KVHS finden nur statt, wenn die im Programmheft ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Sollte das Bildungsangebot nicht durchgeführt werden, erfolgt eine Benachrichtigung seitens der KVHS.

(2) Die Anmeldung ist verbindlich und wird schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) bestätigt. Das Entgelt wird auch bei Nichtteilnahme fällig.

(3) Die Abmeldung ist schriftlich, persönlich oder telefonisch bei der Geschäftsstelle möglich. Bei persönlicher oder telefonischer Abmeldung ist sie erst mit schriftlicher Bestätigung durch die KVHS wirksam.
Bei einer Abmeldung von einer Veranstaltung ohne Anmeldeschluss innerhalb von 10 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn, wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 9,00 € fällig. Ab dem Tag des Beginns wird das gesamte Entgelt fällig.  Ist ein Anmeldeschluss gesetzt, so ist die Abmeldung bis dahin kostenlos. Danach wird das gesamte Entgelt fällig.
Dies gilt nicht für Studienfahrten und Studienreisen.


§ 4 Zahlungsweise, Fälligkeit

(1) Die Entgelte sind im Voraus zu zahlen. Für Bildungsangebote besteht die Möglichkeit, nach entsprechender Ermächtigung, das Entgelt nach Beginn der Veranstaltung durch Bankeinzugsverfahren abbuchen zu lassen.

(2) Bei ganztägigen Studienfahrten ist das Entgelt mit der Anmeldung zu zahlen. Bei mehrtägigen Studienreisen sind 10 % des Entgeltes mit der Anmeldung, der Restbetrag 10 Tage vor Reisebeginn fällig. Nach Anmeldeschluss ist der Teilnehmer zur vollständigen Zahlung des Entgeltes verpflichtet.

(3) Bei Einzelveranstaltungen ist das Entgelt am Veranstaltungstag und -ort bar zu zahlen. 

(4) Bei Nutzung der Restplatzbörse ist das Entgelt bar mit der Anmeldung in der Geschäftsstelle zu zahlen.


§ 5 Ausnahmen, Erstattungen, Gutschriften

(1) Das Entgelt wird in voller Höhe erstattet, wenn eine Veranstaltung, aufgrund eines in der Sphäre der KVHS liegenden Grundes, nicht oder nur zu einem Viertel der Unterrichtsstunden durchgeführt wird. Danach erfolgt eine anteilige Erstattung als Gutschrift.

(2) Über das Entgelt kann auf schriftlich begründeten Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise bis sechs Wochen nach Ende des Bildungsangebotes anteilig eine Gutschrift ausgestellt werden, wenn
a) der Teilnehmende dauerhaft erkrankt ist
oder
b) eine weitere Teilnahme aus beruflichen Gründen dauerhaft verhindert wird.

(3) In besonderen Härtefällen kann auf schriftlich begründeten Antrag das Entgelt ganz oder teilweise erstattet werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Kreisvolkshochschule.

(4) Eine Verwaltungskostenpauschale gemäß § 3 Absatz (3) in Höhe von 9,00 € wird in den Fällen des § 5 Absatz (2) und Absatz (3) einbehalten.


§ 6 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 01.01.2006 außer Kraft.

Kreisvolkshochschule Viersen

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