Grundsätze für die Arbeit der Kreisvolkshochschule Viersen

Der Kreistag des Kreises Viersen hat in der Sitzung am 25.3.1982 auf Grund des § 20 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NW S. 612) sowie in Ausführung des § 2 (3) der Satzung für die Kreisvolkshochschule Viersen vom 20. Juli 1981 (Abl. Krs. Vie. 1981 S. 364) folgende Grundsätze für die Arbeit der VHS beschlossen:

Präambel

In Ausführung des § 2 (3) der Satzung für die Kreisvolkshochschule, die am 1.8.1981 in Kraft getreten ist, legt der Kreis Viersen die nachfolgenden Grundsätze für die Arbeit der Kreisvolkshochschule fest.

Er tut dies in der Hoffnung auf Konsolidierung und fruchtbare Weiterentwicklung dieser Einrichtung der Weiterbildung. Die Grundsätze sollen jenen Maßstab darstellen, an dem auch der Bürger seine Erwartungen an die Volkshochschule messen kann. Diese Grundsätze sind im übrigen unabhängig von der Quantität des Lern- und Lehrangebotes der Volkshochschule, die Änderungen finanzieller Gegebenheiten Rechnung zu tragen hat.

  1. Das Programm der VHS will alle Bevölkerungsteile des Kreises ansprechen und erreichen. Es bevorzugt oder benachteiligt Bevölkerungsgruppen weder nach sozialen, beruflichen, geschlechtsspezifischen, altersmäßigen, lokalen, weltanschaulichen, parteipolitischen oder sonstigen Gesichtspunkten.
  2. Das Programm der VHS orientiert sich an den Bildungsbedürfnissen der Kreisbevölkerung. Maßgebend ist die Gesamtbevölkerung. Einzelne Bedürfnisse sind in dem Maße aufzugreifen, in dem ihr Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung oder das Gesamtinteresse im Kreis dies rechtfertigen.
  3. Das Programm der VHS geht aus den Grundwerten der Verfassung von Bund und Land. Es führt zu einer positiven Einstellung zu unserem demokratischen und sozialen Rechtsstaat und seiner Gesellschaftsordnung.
  4. Das Programm der VHS vermittelt Kenntnisse über Aufbau und Struktur unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Fähigkeit und Motivation, sich für die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung einzusetzen, wird angestrebt, aber auch die Befähigung zur kritischen Analyse.
  5. Die Volkshochschule fördert und entwickelt gleichermaßen die Verstandeskräfte des Menschen und seine sozialen und musischen Fähigkeiten. 
  6. Das Programm der VHS berücksichtigt die vielfältigen Angebote, die die Geschichte in Philosophie, Literatur, Religion und Kultur bietet. Dabei wird eine Überbetonung der Philosophie, Literatur und Kunst der Gegenwart ebenso vermieden wie eine solche der Vergangenheit.
  7. Das Programm der VHS lehrt, dass das gesellschaftliche Zusammenleben mehr ist als eine Austragung von Konflikten, dass der Wille zur Kooperation und gemeinnutzorientiertes Denken und Handeln über Versuchen stehen, nur eigene oder Gruppeninteressen durchzusetzen. Es beschäftigt sich aber auch mit Konflikten und Formen ihrer Überwindung.
  8. Das Angebot der VHS, Fremdsprachen zu erlernen, passt sich den gegenwärtigen und veränderten Bedürfnissen an. Mit dem Erlernen von Sprachen ist auch eine Einbeziehung landeskundlicher Aspekte zu verbinden. 
  9. Im Bereich Naturwissenschaft und Technik stehen Informations- und Lernangebote gleichberechtigt neben dem Bemühen, die Hörer zu befähigen, einen eigenen Standort in einer von Technik und Informationsfülle bestimmten Welt zu finden.
  10. Das Seniorenprogramm der VHS ist bestimmt von der Erkenntnis der menschlichen Fähigkeit zu lebenslangem Lernen. Es soll zu einem erfüllten Alter und zur Zufriedenheit alter Menschen beitragen.
  11. Der Leistungsstandard der von der VHS ermittelten Abschlüsse muss dem an den entsprechenden Schulen zu erreichenden Landesstandard entsprechen.
  12. Die Volkshochschule beauftragt nur solche Dozenten mit der Vermittlung von Lern- und Lehrinhalten, die über die erforderliche fachliche und erwachsenenpädagogische Befähigung verfügen.
  13. Der VHS-Direktor und die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter haben die Einhaltung dieser Grundsätze sicherzustellen und sind gem. Satzung der VHS berufen, sie durch eigene Vorschläge auszufüllen.
  14. Der Landrat und der von diesem dazu berufene Dezernent wirken an der Verwirklichung dieser Grundsätze mit, und zwar durch eigene Vorschläge zur Programmgestaltung wie durch Wahrnehmung ihrer Dienstaufsicht.
  15. Das Kuratorium der VHS befasst sich möglichst semesterweise, mindestens aber einmal jährlich unter Zugrundelegung dieser Grundsätze mit der Arbeit der VHS.
  16. Der Ausschuss für Bildung und Familie des Kreistages wacht insbesondere im Rahmen des § 4 (1) Satz 2 der VHS Satzung über die Einhaltung dieser Grundsätze.
  17. Der Landrat berichtet dem Schulausschuss semesterweise über die Arbeit der VHS und die Verwirklichung dieser Grundsätze.
Kreisvolkshochschule Viersen

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