Entgeltordnung für Bildungsangebote der Kreisvolkshochschule (KVHS) vom 10.12.2024
Der Kreistag des Kreises Viersen hat aufgrund der §§ 5 und 26 Abs. 1 Buchst. f und h der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 646), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 05. Juli 2024 (GV NRW S. 444), in der Sitzung am 05.12.2024 folgende Neufassung beschlossen.
Die Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule Viersen vom 14.12.2017 (Abl. Krs. Vie 2005, S. 560) wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Entgelte
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der KVHS wird, sofern diese nicht entgeltfrei sind, grundsätzlich ein privatrechtliches Entgelt von mindestens 2,50 EUR je Unterrichtsstunde (45 Minuten) erhoben.
(2) Für Einzel- / Wochenendveranstaltungen beträgt das Entgelt mindestens 10,00 EUR je Veranstaltung.
(3) Für Prüfungen, Exkursionen, Besichtigungen, Studienfahrten und mehrtägige Studienreisen sowie Angebote der jungen VHS und gemäß Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) wird ein gesondertes Entgelt erhoben.
(4) Die Höhe des Entgeltes für die einzelnen Angebote richtet sich nach den erforderlichen Aufwendungen. Hierzu zählen insbesondere die Zahl der Unterrichtsstunden, der Lehrkräfte und Teilnehmenden sowie die Höhe der Honorare und der personellen und sächlichen Aufwendungen zur Durchführung der Angebote.
(5) Die Teilnahme an Lehrgängen zur schulabschlussbezogenen Bildung ist entgeltfrei.
(6) Für Unterrichtsnebenkosten werden aufwandsbezogene Umlagen erhoben.
(7) Veranstaltungen der politischen Bildung, mit besonderer Zielgruppenorientierung oder zu Zwecken der Bildungswerbung können ebenso wie durch Drittmittel finanzierte Veranstaltungen entgeltfrei oder ermäßigt angeboten werden.
(8) Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden, gelten die vereinbarten Kooperationsbedingungen. Für Veranstaltungen und Prüfungen im Auftrage Dritter gelten deren Bestimmungen.
(9) Die Leitung der KVHS kann in zu begründenden Einzelfällen abweichende Entgelte festlegen oder auch teilweise bzw. gänzlich auf ein Entgelt verzichten. Sie wird ermächtigt, Entgeltminderung oder –befreiung für Veranstaltungen oder Projekte zu gewähren, die der Erschließung neuer Zielgruppen, der didaktischen Innovation dienen oder aus anderen wichtigen Gründen für die Entwicklung der KVHS besondere Bedeutung haben.
§ 2 Ermäßigungen, Befreiungen
(1) Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis ermäßigt sich das Entgelt für die Teilnahme an Bildungsangeboten
a) um 50 % für Kursteilnehmende, die zum Zeitpunkt des Kursbeginns Leistungen
- des Bürgergeldes, der Grundsicherung oder Arbeitslosengeld
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten.
b) um 50 % für
- Personen in der Schul-/Berufsausbildung sowie Studierende.
- Ableistende des Wehrdienstes, des Sozialjahres, des Bundesfreiwilligendienstes sowie eines Praktikums- oder Au-Pair-Jahres innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Kursleitende der KVHS, für max. 2 Veranstaltungen je Semester, in dem sie ein eigenes Kursangebot bereitstellen.
- Teilnehmende, die zum Zeitpunkt des Kursbeginns im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind, sowie deren berechtigte Begleitperson (Kennzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis). Ohne aktive Kursteilnahme ist der Zutritt der Begleitperson kostenlos.
(2) § 2 Absatz (1) gilt nicht für Veranstaltungen und Bildungsangebote im Sinne des § 1 Absatz (2), (3) und (6) bis (8) dieser Entgeltordnung.
(3) Weitere kundenorientierte Ermäßigungen kann die KVHS mit Zustimmung des Fachausschusses gewähren.
§ 3 Durchführung, Anmeldung, Abmeldung
(1) Zu den Veranstaltungen der KVHS können sich alle anmelden, die mindestens sechzehn Jahre alt sind. Veranstaltungen für jüngere Personen sind gesondert ausgewiesen.
(2) Bildungsangebote der KVHS finden nur statt, wenn die ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Sollte das Bildungsangebot nicht durchgeführt werden, erfolgt eine Benachrichtigung seitens der KVHS.
(3) Die Anmeldung ist verbindlich und wird bestätigt. Das Entgelt wird auch bei Nichtteilnahme fällig.
(4) Eine Abmeldung ist innerhalb von 10 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn entgeltfrei möglich. Sie wird erst mit schriftlicher Bestätigung durch die KVHS wirksam. Bei einer Abmeldung von einer Veranstaltung innerhalb von 10 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn, wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10,00 € zzgl. ausgewiesener Unterrichtsnebenkosten fällig. Ist ein Anmeldeschluss ausgewiesen, so ist die Abmeldung bis dahin entgeltfrei. Danach wird das gesamte Entgelt fällig.
(5) § 3 Absatz (4) gilt nicht für Veranstaltungen und Bildungsangebote im Sinne des § 1 Absatz (2), (3) und (6) bis (8) dieser Entgeltordnung. Hier gelten grundsätzlich die in der Veranstaltungsausschreibung für das jeweilige Bildungsangebot genannten besonderen Bedingungen.
§ 4 Zahlungsweise, Fälligkeit
(1) Die Zahlung des Entgeltes erfolgt spätestens nach Beginn der Veranstaltung durch Lastschrifteinzug. Dazu sind der KVHS bei der Anmeldung die Kontoverbindungsdaten mitzuteilen.
(2) Die KVHS kann abweichend von Absatz 1 auch andere Zahlungsweisen (z.B. Zahlung durch Rechnung, Barzahlung bei persönlicher Anmeldung) und – termine festlegen.
§ 5 Ausnahmen, Erstattungen, Gutschriften
(1) Das Entgelt wird in voller Höhe erstattet, wenn eine Veranstaltung, aufgrund eines in der Sphäre der KVHS liegenden Grundes, nicht oder nur zu einem Viertel der Unterrichtsstunden durchgeführt wird. Danach erfolgt eine anteilige Erstattung als Gutschrift.
(2) Über das Entgelt kann auf schriftlich begründeten Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise bis sechs Wochen nach Ende des Bildungsangebotes anteilig eine Gutschrift ausgestellt werden, wenn a) der Teilnehmende dauerhaft erkrankt ist oder b) eine weitere Teilnahme aus beruflichen Gründen dauerhaft verhindert wird.
(3) In besonderen Härtefällen kann auf schriftlich begründeten Antrag das Entgelt ganz oder teilweise erstattet werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Kreisvolkshochschule. (4) Eine Verwaltungskostenpauschale gemäß § 3 Absatz
(4) in Höhe von 10,00 € wird in den Fällen des § 5 Absatz (2) und Absatz (3) einbehalten.
§ 6 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 01.08.2018 außer Kraft.